Auf Bestellung des Gerichts - Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige
Wann kommt es dazu?
Vormundschaften und Pflegschaften werden eingerichtet, wenn die Kindeseltern nicht in der Lage sind, eine dem Wohl des Kindes entsprechende Versorgung und Erziehung zu gewährleisten.
Die Vormundschaft umfasst die Sorge für die Person und ihr Vermögen, während eine Pflegschaft nur Teilbereiche der Vormundschaft beinhaltet.
Durch einen Beschluss und der Bestellung durch das Familiengericht führt eine Mitarbeiterin des Sozialdienstes katholischer Frauen Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige.
Der SkF wird auf Grundlage eines Familiengerichtsbeschlusses und der Bestellung, also Beauftragung durch das Gericht tätig. Der Vormund/Pfleger ist dem Gericht gegenüber berichtspflichtig.
Wir bieten:
- Führung von Vormundschaften und Pflegschaften durch hauptberufliche Mitarbeiterinnen
- Sorge für Kinder/Jugendliche, insbesondere für ihre Erziehung und persönliche Entwicklung
- Beziehungsarbeit zwischen Vormünderin/Pflegerin und den ihr anvertrauten jungen Menschen
- Informationen zu Fragen der Vormundschaft und Pflegschaft
- Beratung und Unterstützung von privaten Einzelvormündern/- pflegern
Wir arbeiten zusammen:
- mit den Kindeseltern
- mit dem Jugendamt und anderen Behörden
- mit Kindergärten, Schulen und anderen sozialen Einrichtungen
- mit dem Pflegekinderdienst
- mit Trägern von ambulanten Hilfen zur Erziehung
- mit dem Familiengericht
- mit medizinischen Einrichtungen
Wir legen Wert auf regelmäßige persönliche Kontakte zu den Kindern/Jugendlichen und nach Möglichkeit zu deren Eltern und Angehörigen.