Vormundschaften und Pflegschaften werden eingerichtet, wenn die Kindeseltern nicht in der Lage sind, eine dem Wohl des Kindes entsprechende Versorgung und Erziehung zu gewährleisten.
Die Vormundschaft umfasst die Sorge für die Person und ihr Vermögen, während eine Pflegschaft nur Teilbereiche der Vormundschaft beinhaltet.
Durch einen Beschluss und der Bestellung durch das Familiengericht führt eine Mitarbeiterin des Sozialdienstes katholischer Frauen Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige.
Der SkF wird auf Grundlage eines Familiengerichtsbeschlusses und der Bestellung, also Beauftragung durch das Gericht tätig. Der Vormund/Pfleger ist dem Gericht gegenüber berichtspflichtig.
Wir legen Wert auf regelmäßige persönliche Kontakte zu den Kindern/Jugendlichen und nach Möglichkeit zu deren Eltern und Angehörigen.